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§ 3 Absatz 4a Satz 1 BörsG
(4a)
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Die Börsenaufsichtsbehörde kann, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, auch ohne besonderen Anlass von der Börse und von dem Börsenträger Informationen über die durch algorithmischen Handel im Sinne des
§ 80 Absatz 2 Satz 1
des Wertpapierhandelsgesetzes erzeugten Aufträge verlangen.
Verweis auf
§ 3 Absatz 4a Satz 1 BörsG
von
§ 50 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 BörsG