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§ 41 Absatz 1 BörsG
(1) Der Emittent der zugelassenen Wertpapiere sowie das Institut oder Unternehmen, das die Zulassung der Wertpapiere nach
§ 32 Abs. 2 Satz 1
zusammen mit dem Emittenten beantragt hat, sind verpflichtet, der Geschäftsführung aus ihrem Bereich alle Auskünfte zu erteilen, die zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben im Hinblick auf die Zulassung und die Einführung der Wertpapiere erforderlich sind.
Verweis auf
§ 41 Absatz 1 BörsG
von
§ 50 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 BörsG