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§ 3 Absatz 11 BörsG
(11) Adressaten von Maßnahmen nach Absatz 4, die von der Börsenaufsichtsbehörde wegen eines möglichen Verstoßes gegen die Verbote des
§ 26
dieses Gesetzes oder des Artikels 14 oder des Artikels 15 der
Verordnung (EU) Nr. 596/2014
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der
Richtlinie 2003/6/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates und der
Richtlinien 2003/124/EG
,
2003/125/EG
und
2004/72/EG
der Kommission (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 1), in der jeweils geltenden Fassung, vorgenommen werden, dürfen andere Personen als staatliche Stellen und solche, die auf Grund ihres Berufs einer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen, von diesen Maßnahmen oder von einem daraufhin eingeleiteten Ermittlungsverfahren nicht in Kenntnis setzen.
Verweis auf
§ 3 Absatz 11 BörsG
von
§ 50 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 BörsG