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§ 21 BörsG
§ 21 Externe Abwicklungssysteme
(1) Wegen der Anbindung von externen Abwicklungssystemen an die Systeme der Börse für den Börsenhandel und die Börsengeschäftsabwicklung wird auf Artikel 35 der
Verordnung (EU) Nr. 600/2014
verwiesen.
(2) Sind nach Absatz 1 mehrere alternative Abwicklungssysteme verfügbar, ist es den Handelsteilnehmern freizustellen, welches der Systeme sie zur Erfüllung der Börsengeschäfte nutzen.
(3) Der Börsenträger hat die Börsenaufsichtsbehörde über das Stellen von Anträgen auf Zugang nach Artikel 7 der
Verordnung (EU) Nr. 648/2012
sowie den Eingang eines Antrags auf Zugang nach Artikel 8 der
Verordnung (EU) Nr. 648/2012
unverzüglich schriftlich zu unterrichten.
Verweis auf
§ 21 BörsG
von
§ 16 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 BörsG