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§ 4 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 BörsG
2.
die Namen der Geschäftsleiter und der Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichts*organs des Börsenträgers sowie die Angaben, die für die Beurteilung der Anforderungen nach den
§§ 4a und 4b
erforderlich sind,
Verweis auf
§ 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BörsG
von
§ 15 Absatz 1 Satz 6 BörsG