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§ 3 Absatz 8 BörsG
(8) Die Börsenaufsichtsbehörde kann sich bei der Durchführung ihrer Aufgaben anderer Personen und Einrichtungen bedienen.
Verweis auf
§ 3 Abs. 8 BörsG
von
§ 10 Absatz 1 Satz 1 BörsG