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§ 3 Absatz 5 Satz 3 Nummer 1 BörsG
1.
die Aussetzung oder Einstellung des Börsenhandels mit einzelnen oder mehreren Finanzinstrumenten, Rechten oder Wirtschaftsgütern anordnen,
Verweis auf
§ 3 Abs. 5 Satz 3 Nr. 1 BörsG
von
§ 8 Absatz 2 Satz 1 BörsG