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§ 3 Absatz 9 BörsG
(9) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach den Absätzen 4 und 5 haben keine aufschiebende Wirkung.
Verweis auf
§ 3 Abs. 9 BörsG
von
§ 7 Absatz 5 Satz 2 BörsG