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§ 3 Absatz 4 Satz 9 BörsG
9
Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in
§ 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3
der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
§ 3 Absatz 4 Satz 10 BörsG
10
Der Verpflichtete ist über sein Recht zur Verweigerung der Auskunft zu belehren.
§ 3 Absatz 9 BörsG
(9) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach den Absätzen 4 und 5 haben keine aufschiebende Wirkung.
Verweis auf
§ 3 Abs. 4 Satz 9 und 10 und Abs. 9 BörsG
von
§ 7 Absatz 3 Satz 1 BörsG