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§ 5 Absatz 5 BörsG
(5) Der Börsenträger muss über ausreichende finanzielle Mittel für eine ordnungsgemäße Durchführung des Börsenbetriebs verfügen, wobei Art, Umfang und Risikostruktur der an der Börse getätigten Geschäfte zu berücksichtigen sind.
Verweis auf
§ 5 Abs. 5 BörsG
von
§ 4 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 BörsG