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§ 7 Absatz 4 Satz 4 BNotO
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Die Notarkammer erläßt hierzu Richtlinien und bestimmt allgemein oder im Einzelfall, ob und in welcher Höhe der Notar, dem der Notarassessor überwiesen ist, ihr zur Erstattung der Bezüge verpflichtet ist.
Verweis auf
§ 7 Abs. 4 Satz 4 BNotO
von
§ 113 Absatz 17 Satz 6 Nummer 6 BNotO