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§ 102 BNotO
§ 102
1
Der Vorsitzende, der mindestens Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht sein muss, seine Stellvertreter sowie die richterlichen Beisitzer und ihre Stellvertreter werden von dem Präsidium des Oberlandesgerichts aus der Zahl der ständigen Mitglieder des Oberlandesgerichts auf die Dauer von fünf Jahren bestellt.
2
Im übrigen gelten die Vorschriften des Zweiten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes und
§ 6
des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz entsprechend.
Verweis auf
§ 102 BNotO
von
§ 104 Absatz 2 Satz 3 BNotO