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§ 75 Absatz 2 BNotO
(2)
1
Bevor die Ermahnung ausgesprochen wird, ist der Notar oder Notarassessor zu hören.
2
Eine Ermahnung darf nicht mehr ausgesprochen werden, wenn seit dem ordnungswidrigen Verhalten mehr als fünf Jahre verstrichen sind.
§ 75 Absatz 3 Satz 1 BNotO
(3)
1
Die Ermahnung ist zu begründen.
§ 75 Absatz 3 Satz 2 BNotO
2
Sie ist dem Notar oder Notarassessor zuzustellen.
Verweis auf
§ 75 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 und 2 BNotO
von
§ 94 Absatz 1 Satz 2 BNotO