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§ 65 Absatz 1 Satz 2 BNotO
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Die Landesregierung oder die von ihr durch Rechtsverordnung bestimmte Stelle kann jedoch durch Rechtsverordnung bestimmen, daß mehrere Oberlandesgerichtsbezirke oder Teile von Oberlandesgerichtsbezirken oder ein Oberlandesgerichtsbezirk mit Teilen eines anderen Oberlandesgerichtsbezirks den Bezirk einer Notarkammer bilden.
Verweis auf
§ 65 Abs. 1 Satz 2 BNotO
von
§ 86 Absatz 1 Satz 2 BNotO