Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 78e Satz 3 BNotO
3
Sie benachrichtigt, soweit es zur Erfüllung der Aufgaben des Nachlassgerichts und der verwahrenden Stellen erforderlich ist, unverzüglich
1.
das zuständige Nachlassgericht über den Sterbefall und etwaige Angaben nach
§ 78d Absatz 1 Satz 1
und
2.
die verwahrenden Stellen über den Sterbefall und etwaige Verwahrangaben nach
§ 78d Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
.
Verweis auf
§ 78e Satz 3 BNotO
von
§ 78c Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 BNotO