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§ 66 Absatz 1 Satz 2 BNotO
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Die Satzung der Notarkammer und ihre Änderungen werden von der Kammerversammlung beschlossen; sie bedürfen der Genehmigung der Landesjustizverwaltung und sind in einem von ihr bezeichneten Blatt zu veröffentlichen.
Verweis auf
§ 66 Abs. 1 Satz 2 BNotO
von
§ 71 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 BNotO