6.
wenn er in Vermögensverfall geraten ist; ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Notars eröffnet oder der Notar in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (
§ 26 Abs. 2 der Insolvenzordnung,
§ 882b der Zivilprozeßordnung) eingetragen ist;