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§ 19 Absatz 1 Satz 2 BNotO
2
Fällt dem Notar nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag; das gilt jedoch nicht bei Amtsgeschäften der in
§§ 23, 24
bezeichneten Art im Verhältnis zwischen dem Notar und dem Auftraggeber.
§ 19 Absatz 1 Satz 3 BNotO
3
Im übrigen sind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Schadensersatzpflicht im Fall einer von einem Beamten begangenen Amtspflichtverletzung entsprechend anwendbar.
Verweis auf
§ 19 Abs. 1 Satz 2 und 3 BNotO
von
§ 61 Absatz 1 Satz 3 BNotO