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§ 124 Absatz 1 Satz 3 AktG
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Bekanntmachung und Zuleitung haben dabei in gleicher Weise wie bei der Einberufung zu erfolgen.
Verweis auf
§ 124 Abs. 1 Satz 3 AktG
von
§ 405 Absatz 3a Satz 1 Nummer 1 AktG