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§ 15 Absatz 2 GBO
(2) Ist die zu einer Eintragung erforderliche Erklärung von einem Notar beurkundet oder beglaubigt, so gilt dieser als ermächtigt, im Namen eines Antragsberechtigten die Eintragung zu beantragen.
Verweis auf
§ 15 Abs. 2 GBO
von
§ 24 Absatz 3 Satz 1 BNotO