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§ 116 Absatz 2 BNotO
(2)
1
In den Ländern Hamburg und Rheinland-Pfalz gilt
§ 3 Abs. 2
nicht.
2
Soweit am 1. April 1961 dort Rechtsanwälte das Amt des Notars im Nebenberuf ausgeübt haben, behält es dabei sein Bewenden.
Verweis auf
§ 116 Abs. 2 BNotO
von
§ 3 Absatz 3 Satz 1 BNotO