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§ 134b Absatz 5 Satz 1 AktG
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Die Informationen nach den Absätzen 1 bis 4 sind für mindestens drei Jahre auf der Internetseite der institutionellen Anleger und der Vermögensverwalter öffentlich zugänglich zu machen und mindestens jährlich zu aktualisieren.
Verweis auf
§ 134b Absatz 5 Satz 1 AktG
von
§ 405 Absatz 2a Satz 1 Nummer 8 AktG