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§ 118 Absatz 1 Satz 3 AktG
3
Bei elektronischer Ausübung des Stimmrechts ist dem Abgebenden der Zugang der elektronisch abgegebenen Stimme nach den Anforderungen gemäß Artikel 7 Absatz 1 und Artikel 9 Absatz 5 Unterabsatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212 von der Gesellschaft elektronisch zu bestätigen.
§ 118 Absatz 1 Satz 4 AktG
4
Sofern die Bestätigung einem Intermediär erteilt wird, hat dieser die Bestätigung unverzüglich dem Aktionär zu übermitteln.
Verweis auf
§ 118 Absatz 1 Satz 3 oder 4 AktG
von
§ 405 Absatz 2a Satz 1 Nummer 7 AktG