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§ 125 Absatz 5 Satz 3 AktG
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Bei börsennotierten Gesellschaften sind die Intermediäre, die Aktien der Gesellschaft verwahren, entsprechend den
§§ 67a und 67b
zur Weiterleitung und Übermittlung der Informationen nach den Absätzen 1 und 2 verpflichtet, es sei denn, dem Intermediär ist bekannt, dass der Aktionär sie von anderer Seite erhält.
Verweis auf
§ 125 Absatz 5 Satz 3 AktG
von
§ 405 Absatz 2a Satz 1 Nummer 3 AktG