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§ 38 Absatz 5 Satz 2 BMG
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Die Verwendung von weiteren Auswahldaten nach Absatz 4 ist zulässig, soweit dies durch Bundes- oder Landesrecht bestimmt ist, in dem auch Anlass und Zweck des Abrufs festgelegt sind.
Verweis auf
§ 38 Absatz 5 Satz 2 BMG
von
§ 55 Absatz 7 Satz 1 BMG