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§ 24 Absatz 2 BMG
(2)
1
Die meldepflichtige Person erhält unentgeltlich eine schriftliche Bestätigung über die An- oder Abmeldung (amtliche Meldebestätigung).
2
Diese darf nur folgende Daten enthalten:
1.
Familienname,
2.
Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens,
3.
Doktorgrad,
4.
Geburtsdatum,
5.
Einzugsdatum oder Auszugsdatum,
6.
Datum der An- oder Abmeldung,
7.
Anschrift und
8.
alleinige Wohnung, Haupt- oder Nebenwohnung.
Verweis auf
§ 24 Absatz 2 BMG
von
§ 55 Absatz 4 Satz 1 BMG