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§ 50 Absatz 4 Satz 1 BMG
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Die Meldebehörde hat dem Eigentümer der Wohnung und, wenn er nicht selbst Wohnungsgeber ist, auch dem Wohnungsgeber bei Glaubhaftmachung eines rechtlichen Interesses unentgeltlich Auskunft über Familiennamen und Vornamen sowie Doktorgrad der in seiner Wohnung gemeldeten Einwohner zu erteilen.
Verweis auf
§ 50 Abs. 4 Satz 1 BMG
von
§ 50 Absatz 6 Satz 3 BMG