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§ 36 Absatz 2 Satz 2 BMG
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Bei einem Widerspruch hat die betroffene Person gegenüber der Meldebehörde ein Recht auf unentgeltliche Einrichtung einer Übermittlungssperre.
Verweis auf
§ 36 Absatz 2 Satz 2 BMG
von
§ 50 Absatz 5 Satz 2 BMG