§ 44 Absatz 1 BMG
(1) 1Wenn eine Person zu einer anderen Person oder wenn eine andere als die in § 34 Absatz 1 Satz 1 oder § 35 bezeichnete Stelle Auskunft verlangt, darf die Meldebehörde nur Auskunft über folgende Daten einzelner bestimmter Personen erteilen (einfache Melderegisterauskunft):
1.
Familienname,
2.
Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens,
3.
Doktorgrad und
4.
derzeitige Anschriften sowie,
5.
sofern die Person verstorben ist, diese Tatsache.
2Sofern die Daten für gewerbliche Zwecke verwendet werden, sind diese anzugeben.