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§ 44 Absatz 1 BMG
(1)
1
Wenn eine Person zu einer anderen Person oder wenn eine andere als die in
§ 34 Absatz 1 Satz 1 oder § 35
bezeichnete Stelle Auskunft verlangt, darf die Meldebehörde nur Auskunft über folgende Daten einzelner bestimmter Personen erteilen (einfache Melderegisterauskunft):
1.
Familienname,
2.
Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens,
3.
Doktorgrad und
4.
derzeitige Anschriften sowie,
5.
sofern die Person verstorben ist, diese Tatsache.
2
Sofern die Daten für gewerbliche Zwecke verwendet werden, sind diese anzugeben.
Verweis auf
§ 44 Absatz 1 BMG
von
§ 45 Absatz 1 Satz 1 BMG