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§ 34 Absatz 2 BMG
(2) Werden Daten über eine Vielzahl nicht namentlich bezeichneter Personen übermittelt, dürfen für die Zusammensetzung der Personengruppe nur die in Absatz 1 Satz 1 genannten Daten zugrunde gelegt werden.
Verweis auf
§ 34 Absatz 2 BMG
von
§ 40 Absatz 2 Satz 1 BMG