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§ 71c Absatz 3 AktG
(3) Sind eigene Aktien innerhalb der in den Absätzen 1 und 2 vorgesehenen Fristen nicht veräußert worden, so sind sie nach
§ 237
einzuziehen.
Verweis auf
§ 71c Abs. 3 AktG
von
§ 405 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe c AktG