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§ 19 Absatz 4 Satz 1 BMG
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Bei einer elektronischen Bestätigung gegenüber der Meldebehörde erhält der Wohnungsgeber ein Zuordnungsmerkmal, welches er der meldepflichtigen Person zur Nutzung bei der Anmeldung mitzuteilen hat.
Verweis auf
§ 19 Absatz 4 Satz 1 BMG
von
§ 23 Absatz 1 Satz 1 BMG