§ 13 Absatz 2 Satz 2 BMG
2Während dieser Zeit dürfen die Daten nicht mehr verarbeitet werden.
§ 13 Absatz 2 Satz 3 BMG
3Davon ausgenommen sind Familienname und Vornamen sowie frühere Namen, Geburtsdatum, Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch der Staat, derzeitige und frühere Anschriften, Auszugsdatum sowie Sterbedatum, Sterbeort sowie bei Versterben im Ausland auch der Staat.
§ 13 Absatz 2 Satz 4 BMG
4Satz 2 gilt nicht, wenn
1.
die betroffene Person in die Verarbeitung der Daten eingewilligt hat oder
2.
die Verarbeitung der Daten unerlässlich ist
a)
zu wissenschaftlichen Zwecken,
b)
zur Behebung einer bestehenden Beweisnot,
c)
zur Erfüllung der Aufgaben der in § 34 Absatz 4 Satz 1 genannten Behörden,
d)
für Wahlzwecke nach § 3 Absatz 2 Nummer 1,
e)
zur Durchführung des staatsangehörigkeitsrechtlichen Verfahrens nach § 3 Absatz 2 Nummer 5 dieses Gesetzes sowie nach § 29 Absatz 6 und § 30 des Staatsangehörigkeitsgesetzes.