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§ 13 Absatz 2 Satz 1 BMG
(2)
1
Nach Ablauf von fünf Jahren nach dem Ende des Kalenderjahres, in dem ein Einwohner weggezogen oder verstorben ist, sind die nach Absatz 1 weiterhin gespeicherten Daten für die Dauer von 50 Jahren aufzubewahren und durch technische und organisatorische Maßnahmen nach Artikel 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 zu sichern, es sei denn,
§ 14
sieht eine frühere Löschung vor.
Verweis auf
§ 13 Absatz 2 Satz 1 BMG
von
§ 16 Absatz 2 Satz 1 BMG