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§ 13 Absatz 1 BMG
(1)
1
Nach dem Wegzug oder dem Tod eines Einwohners hat die Meldebehörde für die Erfüllung ihrer Aufgaben weiterhin die in
§ 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 10, 12 bis 16, 17a, 18 und 19
genannten Daten zu speichern.
2
Sie darf in diesen Fällen auch die Daten nach
§ 3 Absatz 2 Nummer 1 und 2
im Melderegister speichern.
3
Bei Wegzug eines Einwohners speichert die Meldebehörde außerdem die Daten nach
§ 3 Absatz 1 Nummer 17
und die Feststellung der Tatsache nach
§ 3 Absatz 2 Nummer 5
.
Verweis auf
§ 13 Absatz 1 BMG
von
§ 14 Absatz 2 Satz 4 BMG