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§ 405 Absatz 3c AktG
(3c) Ordnungswidrig handelt, wer als Mitglied eines Aufsichtsrats, der einen Prüfungsausschuss nicht bestellt hat, einer Gesellschaft, die kapitalmarktorientiert im Sinne des
§ 264d
des Handelsgesetzbuchs oder die CRR-Kreditinstitut ist im Sinne des
§ 1 Absatz 3d Satz 1
des Kreditwesengesetzes, mit Ausnahme der in
§ 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2
des Kreditwesengesetzes genannten Institute, der Hauptversammlung einen Vorschlag für die Bestellung eines Abschlussprüfers oder einer Prüfungsgesellschaft vorlegt, der den Anforderungen nach Artikel 16 Absatz 5 Unterabsatz 1 der
Verordnung (EU) Nr. 537/2014
nicht entspricht.
§ 405 Absatz 3d AktG
(3d) Ordnungswidrig handelt, wer als Mitglied eines Aufsichtsrats, der einen Prüfungsausschuss bestellt hat, einer in Absatz 3c genannten Gesellschaft der Hauptversammlung einen Vorschlag für die Bestellung eines Abschlussprüfers oder einer Prüfungsgesellschaft vorlegt, der den Anforderungen nach Artikel 16 Absatz 5 Unterabsatz 1 oder Unterabsatz 2 Satz 1 oder Satz 2 der
Verordnung (EU) Nr. 537/2014
nicht entspricht.
Verweis auf
§ 405 Absatz 3c oder 3d AktG
von
§ 404a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 AktG