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§ 6 Absatz 1 Satz 2 BMG
Über die Fortschreibung sind unverzüglich diejenigen öffentlichen Stellen zu unterrichten, denen im Rahmen regelmäßiger Datenübermittlungen die unrichtigen oder unvollständigen Daten übermittelt worden sind.
Verweis auf
§ 6 Absatz 1 Satz 2 BMG
von
§ 12 Satz 1 BMG