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§ 37 Absatz 1 BMG
(1)
1
Innerhalb der Verwaltungseinheit, der die Meldebehörde angehört, dürfen unter den in
§ 34 Absatz 1
genannten Voraussetzungen sämtliche der in
§ 3 Absatz 1
aufgeführten Daten und Hinweise weitergegeben werden.
2
Für die Einsichtnahme und Weitergabe von Daten und Hinweisen nach
§ 3 Absatz 2
gilt
§ 34 Absatz 3
entsprechend.
Verweis auf
§ 37 Absatz 1 BMG
von
§ 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 BMG