§ 50 Absatz 2 BMG(2) 1Verlangen Mandatsträger, Presse oder Rundfunk Auskunft aus dem Melderegister über Alters- oder Ehejubiläen von Einwohnern, darf die Meldebehörde Auskunft erteilen über
5.
Datum und Art des Jubiläums.
2Altersjubiläen im Sinne des Satzes 1 sind der 70. 3Geburtstag, jeder fünfte weitere Geburtstag und ab dem 100. 4Geburtstag jeder folgende Geburtstag; Ehejubiläen sind das 50. und jedes folgende Ehejubiläum.