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§ 19 Absatz 1 Satz 3 BMG
3
Er kann sich durch Rückfrage bei der Meldebehörde davon überzeugen, dass sich die meldepflichtige Person angemeldet hat.
§ 50 Absatz 4 BMG
(4)
1
Die Meldebehörde hat dem Eigentümer der Wohnung und, wenn er nicht selbst Wohnungsgeber ist, auch dem Wohnungsgeber bei Glaubhaftmachung eines rechtlichen Interesses unentgeltlich Auskunft über Familiennamen und Vornamen sowie Doktorgrad der in seiner Wohnung gemeldeten Einwohner zu erteilen.
2
Die Auskunft kann auf Antrag des Auskunftsberechtigten im elektronischen Verfahren erteilt werden;
§ 10 Absatz 2 und 3
gilt entsprechend.
Verweis auf
§ 19 Absatz 1 Satz 3 und § 50 Absatz 4 BMG
von
§ 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 10 BMG