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§ 39 Absatz 5 BLV
(5) Das Aufstiegsverfahren kann auf die berufspraktische Einführung von einem Jahr beschränkt werden, wenn die Beamtin oder der Beamte die in der Ausschreibung geforderte Hochschulausbildung und das Auswahlverfahren nach
§ 36
erfolgreich durchlaufen hat.
Verweis auf
§ 39 Absatz 5 BLV
von
§ 54 Absatz 3 Satz 1 BLV