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§ 54 Absatz 2 Satz 1 BLV
(2)
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Auf Beamtinnen und Beamte, die die Befähigung nach den
§§ 23, 29 und 33a
der Bundeslaufbahnverordnung in der bis zum 9. Juli 2002 geltenden Fassung erworben haben, sind die
§§ 23, 29 und 33a
der Bundeslaufbahnverordnung in der bis zum 9. Juli 2002 geltenden Fassung anzuwenden.
Verweis auf
§ 54 Absatz 2 Satz 1 BLV
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§ 54 Absatz 1 Satz 1 BLV