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§ 2 Absatz 4 BLV
(4) Die fachliche Leistung ist insbesondere nach den Arbeitsergebnissen, der praktischen Arbeitsweise, dem Arbeitsverhalten und für Beamtinnen oder Beamte, die bereits Vorgesetzte sind, nach dem Führungsverhalten zu beurteilen.
Verweis auf
§ 2 Absatz 4 BLV
von
§ 52 Absatz 2 Satz 1 BLV