§ 28 BLV
§ 28 Dauer der Probezeit und Feststellung der Bewährung
(1) Die regelmäßige Probezeit dauert drei Jahre.
(2) Die Beamtinnen und Beamten haben sich in der Probezeit in vollem Umfang bewährt, wenn sie nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung wechselnde Anforderungen ihrer Laufbahn erfüllen können.
(3) Die Beamtinnen und Beamten sind während der Probezeit in mindestens zwei Verwendungsbereichen einzusetzen, wenn nicht dienstliche Gründe entgegenstehen.
(4) 1Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamtinnen und Beamten sind spätestens nach der Hälfte der Probezeit erstmals und vor Ablauf der Probezeit mindestens ein zweites Mal zu beurteilen. 2Auf besondere Eignungen und auf bestehende Mängel ist in der Beurteilung hinzuweisen.
(5) Kann die Bewährung wegen besonderer Umstände des Einzelfalls bis zum Ablauf der regelmäßigen Probezeit nicht abschließend festgestellt werden, kann die Probezeit verlängert werden.
(6) Beamtinnen und Beamte, die sich in der Probezeit nicht in vollem Umfang bewährt haben, werden spätestens mit Ablauf der Probezeit entlassen.
§ 29 BLV
§ 29 Anrechnung hauptberuflicher Tätigkeiten
(1) Hauptberufliche Tätigkeiten, die nach Art und Schwierigkeit mindestens der Tätigkeit in einem Amt der betreffenden Laufbahn entsprechen, können auf die Probezeit angerechnet werden.
(2) Nicht anzurechnen sind hauptberufliche Tätigkeiten,
1.
die auf den Vorbereitungsdienst angerechnet worden sind,
2.
deren Ausübung Voraussetzung für die Zulassung zur Laufbahn ist oder
3.
die nach § 20 des Bundesbeamtengesetzes berücksichtigt worden sind.
(3) § 19 Absatz 4 gilt entsprechend.
§ 30 BLV
§ 30 Verlängerung der Probezeit
(1) 1Die Probezeit verlängert sich um die Zeit einer Beurlaubung ohne Besoldung. 2Dies gilt nicht, wenn die Probezeit wegen einer dienstlichen oder öffentlichen Belangen dienenden Beurlaubung unterbrochen wurde und das Vorliegen dieser Voraussetzung bei Gewährung des Urlaubs von der obersten Dienstbehörde festgestellt worden ist. 3Die obersten Dienstbehörden bestimmen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, unter welchen Voraussetzungen dienstliche oder öffentliche Belange anerkannt werden können.
(2) 1Die Probezeit wird nicht verlängert durch Zeiten
1.
des Mutterschutzes,
2.
einer Teilzeitbeschäftigung,
3.
einer Kinderbetreuung bis zu drei Jahren pro Kind,
4.
der tatsächlichen Pflege von nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen nahen Angehörigen im Sinne des § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes bis zu drei Jahren pro Angehöriger oder Angehörigem sowie
5.
einer Beurlaubung nach § 24 Absatz 2 des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst bis zu drei Jahren.
2§ 19 Absatz 4 gilt entsprechend.
§ 31 BLV
§ 31 Mindestprobezeit
(1) Unabhängig von den §§ 29 und 30 muss jede Beamtin oder jeder Beamte die Mindestprobezeit von einem Jahr leisten.
(2) Die Probezeit einschließlich der Mindestprobezeit kann ganz oder teilweise entfallen, wenn die nach § 29 anrechenbare Tätigkeit
1.
im berufsmäßigen Wehrdienst,
2.
in der für die Bewährungsfeststellung zuständigen obersten Dienstbehörde oder deren Dienstbereich oder
3.
in einem Beamtenverhältnis der Besoldungsgruppe W oder C
ausgeübt worden ist.