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§ 21 BBG
§ 21 Dienstliche Beurteilung
1
Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamtinnen und Beamten sind regelmäßig zu beurteilen.
2
Ausnahmen von der Beurteilungspflicht kann die Bundesregierung durch Rechtsverordnung regeln.
Verweis auf
§ 21 BBG
von
§ 33 Absatz 2a Satz 1 BLV