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§ 4 Absatz 2 Satz 3 BLBV
3
Es kann ein Betrag bis zur Höhe des Anfangsgrundgehaltes der Besoldungsgruppe gewährt werden, der die Besoldungsempfängerin oder der Besoldungsempfänger zum Zeitpunkt der Entscheidung angehört.
§ 5 Absatz 2 Satz 2 BLBV
2
Es kann monatlich ein Betrag bis zur Höhe von 7 Prozent des Anfangsgrundgehaltes der Besoldungsgruppe gewährt werden, der die Besoldungsempfängerin oder der Besoldungsempfänger bei der Festsetzung der Leistungszulage angehört.
Verweis auf
§ 4 Absatz 2 Satz 3 und § 5 Absatz 2 Satz 2 BLBV
von
§ 7 Absatz 2 Satz 1 BLBV