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§ 274 Absatz 3 AktG
(3)
1
Die Abwickler haben die Fortsetzung der Gesellschaft zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.
2
Sie haben bei der Anmeldung nachzuweisen, daß noch nicht mit der Verteilung des Vermögens der Gesellschaft unter die Aktionäre begonnen worden ist.
Verweis auf
§ 274 Abs. 3 AktG
von
§ 399 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 AktG