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§ 2333 Absatz 1 Nummer 4 BGB
4.
wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung rechtskräftig verurteilt wird und die Teilhabe des Abkömmlings am Nachlass deshalb für den Erblasser unzumutbar ist.
Verweis auf
§ 2333 Absatz 1 Nummer 4 BGB
von
§ 2336 Absatz 2 Satz 2 BGB