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§ 1382 Absatz 2 BGB
(2) Eine gestundete Forderung hat der Schuldner zu verzinsen.
§ 1382 Absatz 3 BGB
(3) Das Familiengericht kann auf Antrag anordnen, dass der Schuldner für eine gestundete Forderung Sicherheit zu leisten hat.
§ 1382 Absatz 4 BGB
(4) Über Höhe und Fälligkeit der Zinsen und über Art und Umfang der Sicherheitsleistung entscheidet das Familiengericht nach billigem Ermessen.
§ 1382 Absatz 5 BGB
(5) Soweit über die Ausgleichsforderung ein Rechtsstreit anhängig wird, kann der Schuldner einen Antrag auf Stundung nur in diesem Verfahren stellen.
§ 1382 Absatz 6 BGB
(6) Das Familiengericht kann eine rechtskräftige Entscheidung auf Antrag aufheben oder ändern, wenn sich die Verhältnisse nach der Entscheidung wesentlich geändert haben.
Verweis auf
§ 1382 Abs. 2 bis 6 BGB
von
§ 2331a Absatz 2 Satz 2 BGB