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§ 2318 Absatz 1 BGB
(1)
1
Der Erbe kann die Erfüllung eines ihm auferlegten Vermächtnisses soweit verweigern, dass die Pflichtteilslast von ihm und dem Vermächtnisnehmer verhältnismäßig getragen wird.
2
Das Gleiche gilt von einer Auflage.
Verweis auf
§ 2318 Abs. 1 BGB
von
§ 2323 Satz 1 BGB